Restriktive Auflagen bei der Verwendung von Beweismaterial im Bereich der Terrorismusabwehr

Dem Generalbundesanwalt war als ermittlungsleitender Behörde tatrelevantes Beweismaterial vorenthalten worden. Dabei handelte es sich um Videomaterial, das im staatlichen Raum der Bundesrepublik Deutschland durch einen US-amerikanischen, einen „ausländischen Partnerdienst“, erhoben worden war.

Eingesehen worden war das Material durch das Bundeskriminalamt unter der Auflage, das Aktenmaterial nicht weiterzugeben. Unterbunden werden sollte die Weiterleitung des Beweismaterials durch die Bundesoberbehörde auch zu Zwecken der Strafermittlung in einem Ermittlungsfall der Gefährdung des demokratischen Rechtsstaats.

Von dieser Auflage auch nicht ausgenommen war als leitende Strafverfolgungsbehörde im Zusammenhang mit dem bislang schwersten gegen den Bestand der Bundesrepublik Deutschland gerichteten Gewaltverbrechen der Generalbundesanwalt beim Bundesgerichtshof.

„Dann halte ich mich tunlichst daran“ hatte sich der Bundesanwalt und Referatsleiter Horst-Rüdiger Salzmann am 10. September 2020 zu diesem Sachverhalt geäußert. Während der 99. Sitzung des bundesparlamentarischen Untersuchungsausschusses, am 17. September 2020, wird in diesen Zusammenhängen der Vorgesetzte von Salzmann aussagen, der Bundesanwalt Thomas Beck.

 

 

 

 

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