Korrespondenz mit Abgeordneten zweier Bundestagsfraktionen

Auf meine an die Abgeordneten des Bundestages adressierten Anfragen mit dem Betreff Klärung der Verantwortlichkeiten deutscher Nachrichtendienste beim Terroranschlag in Berlin (http://telaviv-berlin.com/?p=381), erfolgten Antwortschreiben, in denen recht unterschiedliche Perspektiven bezüglich der möglichen Verantwortung deutscher Nachrichtendienste beim bislang schwersten Terroranschlag in der Bundesrepublik zum Ausdruck gebracht wurden.

Ein Terroranschlag, der erst durch diverse Versäumnisse nachrichtendienstlicher Behörden ermöglicht wurde –und bei dessen Untersuchung der vom Senat beauftragte Sonderermittler inzwischen so schwere Sachverhalte wie die vorsätzliche Fälschung von Beweisen innerhalb behördlicher Geschäftsbereichen aufgezeigt hat. Der Sonderbeauftragte spricht in diesem Zusammenhang von einem „äußeren Anschein“, der „tatsächlich dafür spricht, dass hier eine Manipulation erfolgt ist“ mit der „irgendetwas vertuscht werden“ sollte (Sonderbeauftragter Bruno Jost -Wortprotokoll der Sondersitzung https://www.parlament-berlin.de/ados/18/InnSichO/protokoll/iso18-008-wp.pdf).

Da der Fall Anis Amri in den Verantwortungsbereich mehrerer Bundesländer fällt, wäre der erste Schritt zu einer ganzheitlichen Aufarbeitung auf Bundesebene ein Untersuchungsausschuss des Bundestages der aber zunächst durch ein Viertel der Abgeordneten beantragt werden müsste. Aber trotz dieser schwerwiegenden Zusammenhänge, aufgrund derer die Bundesregierung bestehende Strukturen der Sicherheitsarchitektur und deren Kontrollinstanzen grundlegend überprüfen sollte, scheint die Affäre Breitscheidplatz durch viele Fraktionsvertreter noch immer als eine Frage fachlicher Zuständigkeit und entsprechend vorgegebener, innerparteilicher Richtlinien behandelt zu werden und die operative Geheimhaltung nachrichtendienstlicher Behörden über das berechtigte Interesse der Öffentlichkeit an einer lückenlosen und nachhaltigen Aufarbeitung des Anschlages gestellt zu werden.

 

Koerfer, Sarah (Klärung der Verantwortlichkeit) 02.05.2017

Mein Antwortschreiben an den Abgeordneten (E-Mail vom 20. Juni 2017):

Sehr geehrter Herr […],

vielen Dank für Ihre Antwort vom 2. Mai 2017. Um Ihre Frage, warum ich mich in dem Betreff „Klärung der Verantwortlichkeiten Deutscher Nachrichtendienste beim Terroranschlag in Berlin“ ausgerechnet an Sie gewandt habe, zu beantworten: Herr […], ich habe Sie angeschrieben, da Sie ein aktiver Teil des Bundestages sind und somit in direktem Mandat deutsche Bürger vertreten. Meine Fragen bezogen sich auf mutmaßliche, die Innere Sicherheit betreffende, gravierende Mängel von denen anzunehmen ist, dass sie aufgrund der massiven, hier involvierten Interessen, fachübergreifend und nicht ausschussgebunden sind.

In Ihrer Antwort haben Sie mich darauf hingewiesen, dass Sie nicht Mitglied des Parlamentarischen Kontrollausschusses sind. Dieser Umstand war mir, als ich Sie angeschrieben habe, durchaus bewusst. Umso mehr hat es mich dann auch beim Lesen Ihrer Antwort erstaunt, dass Sie Zugang zu so vertraulichen Informationen haben, wie die Namen der Personen, die durch den Verfassungsschutz observiert werden. Daher möchte ich an dieser Stelle gerne eine weitere Frage an Sie richten um zu erfahren, woher Sie diese Informationen beziehen.

Andererseits möchte ich darauf hinweisen, dass Sie tatsächlich Mitglied des Innenausschusses sind, der, wie auf der Internetseite des Bundestages völlig treffend formuliert ist, „breit gefächerte Aufgaben“ hat. Dazu gehört auch die parlamentarische Kontrolle des BMI und dessen nachgeordneter Behörden, auf die sich meine an Sie gerichtete Anfrage bezogen hat. Ihr Hinweis, dass die Verfassungsschutzbehörden des Bundes und der Länder den Auftrag haben, verfassungsfeindliche Aktivitäten zu identifizieren und zu bekämpfen, ist völlig richtig und entspricht § 1 Abs. 1 des Bundesverfassungsschutzgesetzes (BVerfSchG).

Es ist aber nicht das BVerfSchG selbst, das hier zur Debatte steht, sondern vielmehr dessen auftragsgetreue Umsetzung. Und diese nicht anzuzweifeln, erscheint in Anbetracht der sich im Verlauf der Ermittlungen immer deutlicher abbildenden Sachverhalte, inzwischen weder umsichtig noch angebracht. Infolge des in Berlin verübten Terroranschlages hat der Ausschuss für Inneres, Sicherheit und Ordnung des Berliner Abgeordnetenhauses auf Antrag sämtlicher Fraktionen am 22. Mai 2017 eine Sondersitzung zum Fall Anis Amri abgehalten.

In deren Verlauf hat der Sonderermittler des Senats, Herr Bruno Jost, in diesem Zusammenhang Manipulationen von Akten und Beweisen bestätigt, auch ist hier die Rede von vorsätzlicher „Vertuschung“ (Wortprotokoll InnSichO 18/8: https://www.parlament-berlin.de/ados/18/InnSichO/protokoll/iso18-008-wp.pdf). Und die Verantwortung dieser Versäumnisse in alleiniger Verantwortung dem LKA anlasten zu wollen, wäre in Anbetracht der Tatsache, dass Anis Amri zum Tatzeitpunkt bereits seit mehreren Monaten durch den Verfassungsschutz observiert wurde, sicherlich ein weiteres Versäumnis.

Mit freundlichen Grüßen
Sarah Körfer
Ein anderer Fraktionsabgeordneter vertrat eine andere Meinung zu diesem Thema (E-Mail vom 16. Mai 2017):

Sehr geehrte Frau Körfer,

ich habe mir Ihr Schreiben angesehen, vielen Dank dafür.

Vorab: ja, wir teilen gemeinsame politische Richtlinien und Werte. Ihre Kritik an der Sicherheitsarchitektur der Bundesrepublik, der Rolle der Dienste und deren Kontrollsystem, teile ich vollumfänglich. Die damit einhergehende Demokratiefrage ist mehr als berechtigt. Aus diesem Grund fällt meine Antwort an dieser Stelle verkürzt aus. Vielmehr möchte ich Ihnen ein umfängliches Papier meines Arbeitskreises als auch ein Broschüre zum Thema Abschaffung bzw. Reform des Verfassungsschutzes zukommen lassen.

Seit langer Zeit setzt sich meine Fraktion mit den Sicherheitsdiensten und deren Kontrolle auseinander. Die grundlegende Forderung war dabei immer die Abschaffung, mindestens aber eine fundamentale Reform, der Geheimdienste. Immer und immer wieder haben wir uns damit anhand verschiedenster Debatten und Vorfälle (angefangen bei der Extremismusdebatte, über die Beobachtung unserer Partei bzw. einzelner Mitglieder durch den Verfassungsschutz, die Gesetzespakete nach 9/11, den NSU-Skandal, den NSA-Skandal, u.v.m.) beschäftigt und auseinandergesetzt. Wir haben etliche parlamentarische Initiativen erarbeitet, Sondersitzungen von Ausschüssen und Untersuchungsausschüsse initiiert, Konferenzen abgehalten und Stunden in der Geheimschutzstelle des Deutschen Bundestages verbracht – manchmal hatten wir Erfolg, konnten zur Aufklärung beitragen und Versäumnisse offenlegen, manchmal saßen wir jedoch ratlos vor Stapeln von geschwärzten Papieren oder gegenüber von Vertreter*innen der Sicherheitsbehörden, der Bundesregierung oder Ministerien die sich während Befragungen im Innenausschuss oder den Untersuchungsausschüssen hin und her gewunden oder Nichtantworten gegeben haben. Oft wird die Arbeit der Parlamentarier*innen durch verschiedenste Akteur*innen schlichtweg erschwert bzw. blockiert. Darüber hinaus ist es für eine Oppositionsfraktion nahezu unmöglich eine Mehrheit für ihre Gesetzesinitiativen zu erhalten und so Änderungen durchzusetzen.

Letztlich hat uns der Terroranschlag vom 19. Dezember 2016 in Berlin bzw. der Fall Anis Amri dazu bewogen unsere eigenen sicherheitspolitischen Positionen zu prüfen und neu zu denken, auch vor den von Ihnen angesprochenen Herausforderungen durch die vom Innenminister als „deutlich verändert“ deklarierte Sicherheitslage. In diesem Rahmen entstand im Arbeitskreis V (Demokratie, Recht und Gesellschaftsentwicklung) meiner Fraktion ein Diskussionspapier zur Thematik Öffentliche Sicherheit. Ich habe Ihnen das Papier angehängt.  Auch finden im Anhang eine Broschüre zum Thema Auflösung bzw. Reform des Verfassungsschutzes aus dem Jahr 2013.

Wenn Sie darüber hinaus noch Fragen haben, können Sie sich gern jederzeit an mein Büro wenden.

Mit freundlichen Grüßen
[…]

 

1 thought on “Korrespondenz mit Abgeordneten zweier Bundestagsfraktionen”

  • Art. 1 Abs. 3 GG: Die nachfolgenden Grundrechte binden Gesetzgebung, vollziehende Gewalt und Rechtsprechung als unmittelbar geltendes Recht.

    Art. 20 Abs. 3 GG: Die Gesetzgebung ist an die verfassungsmäßige Ordnung, die vollziehende Gewalt und die Rechtsprechung sind an Gesetz und Recht gebunden.

    Art. 79 Abs. 3 GG: Eine Änderung dieses Grundgesetzes, durch welche die Gliederung des Bundes in Länder, die grundsätzliche Mitwirkung der Länder bei der Gesetzgebung oder die in den Artikeln 1 und 20 niedergelegten Grundsätze berührt werden, ist unzulässig.

    Art. 38 Abs. 1 GG: Die Abgeordneten des Deutschen Bundestages (…) sind Vertreter des ganzen Volkes, an Aufträge und Weisungen nicht gebunden und nur ihrem Gewissen unterworfen.

    FAKTEN
    1. Der (einzelne) Abgeordnete ist Einzelperson und damit nicht der Gesetzgeber als Verfassungsorgan der Legislative.
    2. Der (einzelne) Abgeordnete ist als Einzelperson einer von vielen Vertretern des ganzen Volkes als Verfassungsorgan der Souveränität – und damit nicht der Vertreter des einzelnen Bürgers.
    3. Der (einzelne) Abgeordnete ist an Aufträge und Weisungen nicht gebunden und nur seinem Gewissen unterworfen.

    SCHLUSSFOLGERUNG
    Der (einzelne) Abgeordnete unterfällt nicht den Schutzvorschriften der Art. 1 Abs. 3 GG i.V.m. Art. 20 Abs. 3 GG sowie Art. 79 Abs. 3 GG. Diese richten sich an die einzelnen öffentlichen Gewalten als juristische Personen des öffentlichen Rechts. Geschickt gemacht.

    HINWEIS: Die juristische Sprache unterscheidet sehr genau zwischen der einzelnen (natürlichen) Person und der juristischen (Gruppen-)Person. Fehlt dazu die Angabe der Anzahl einer erforderlichen Sperrminorität, lässt das im Bedarfsfall immer den Schluss zu, dass der Begriff »Das Volk« also wirklich in seiner Gesamtheit steht. Da haben Sie als Einzelperson keine Chance auf der Reklamation der Rechte des (ganzen) Volkes.

    FRAGEN
    1. Wer ist der Adressat Ihrer Beschwerden?

    1.1. Der (einzelne) Abgeordnete oder das Verfassungsorgan der Gesetzgebung oder auch der Verwaltung oder Rechtsprechung?

    Deren jeweilige Chefs (Minister) sind in der (seltsamen) Regel (einzelne) Abgeordnete damit auch einzelne Mitglieder des Verfassungsorgans Gesetzgebung. Das Bundesverfassungsgericht ist immer nur subsidiär, zählt also nicht zum regulären Instanzenzug; und ein oberstes Bundesgericht, wie von Art. 20 Abs. 2 GG vorgeschrieben, existiert nicht. Und einen Rechtsweg gegen Gesetzgebung und Rechtsprechung existiert zwar als Zwingvorschrift in Art. 19 Abs. 4 GG, diesem fehlen jedoch alle einfachgesetzlich geregelten Aufgaben und Zuständigkeiten, so dass eine Klage gar nicht möglich ist.

    So etwas läuft im Ergebnis immer an eine sachlich unzuständige Stelle mit abschließender Bescheidlosstellung. Wir können davon Lieder singen.

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